Satzung des Spielclub „Harz Gamer”
-Stand 11.01.2013-
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Harz Gamer”. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein” in der abgekürzten Form „e.V.” hinzugefügt.
(2) Sitz des Vereins ist Goslar.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellbau- und Tabletophobbys, des Pen&Paper Rollenspiels, sowie des Brett- und Gesellschaftsspiele Hobbys.
(2) Der Satzungszweck wird durch gemeinschaftliches Modellbauen und Nutzen von Modellbauanlagen, gemeinschaftliches Pen&Paper Rollenspiel und gemeinschaftliches Brett- und Gesellschaftsspiel verwirklicht.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein und seine Mitglieder lehnen Rassismus und Extremismus jeglicher Art ab und sehen sich als Teil einer demokratischen Gesellschaft.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern
(1) Ordentliche Mitglieder
(2) Fördermitglieder
zu (1) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder.
zu (2) Fördermitglieder sind Mitglieder, die über die Vereinsaktivitäten hinaus die Interessen des Vereins vertreten.
§ 4 Begründung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das 10. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des geschäftsführenden Vorstandes.
(5) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(6) Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliedschaftsversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
§ 5 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen nur zum Ende eines Quartals zulässig.
(3) Durch Tod des Mitglieds endet die Mitgliedschaft automatisch. Ansprüche des Vereins bezüglich Mitgliedergebühren entfallen mit dem Datum des Todes.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
(1) Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.
(2) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstößt.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
(6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(7) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied erkennt durch schriftliche Bestätigung den Empfang der Satzung und der Grundsatzbeschlüsse an und verpflichtet sich, den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen und des Gesamtvorstandes, Folge zu leisten.
(2) Alle Mitglieder sind über die Angelegenheiten des Vereins zur Verschwiegenheit nach außen hin verpflichtet, Stillschweigen zu bewahren.
Sie sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
(3) Im Beitragsrückstad befindliche Mitglieder verlieren für den Zeitraum des Beitragsrückstandes bei Wahlen und zur Beschlussfassung während einer Versammlung ihr Stimmrecht.
(4) Alle Mitglieder haben das Recht, dem geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.
§ 8 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühr wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt und in den Grundsatzbeschlüssen festgehalten.
(3) Die Beiträge sind am Anfang eines Monats fällig.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2.Vorsitzenden.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Und 2. Vorsitzende.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie bleiben im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand gewählt wird.
(5) Die Verwendung von Vereinsgeldern durch den Vorstand richtet sich nach den Vereinszielen.
(6) Je zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist einmal jährlich im laufenden Geschäftsjahr vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen elektronisch oder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt gegenüber den Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Satzungsänderungen,
b) die Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
c) die Beitragsfestsetzung
d) die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers,
e) der Ausschluss eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds
f) die Auflösung des Vereins
g) die Fassung der Grundsatzbeschlüsse
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der geschäftsführende Vorstand, binnen einer Ladungsfrist von 14 Tagen, eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn 25% der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat. Die Frist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.
(5) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab.
(7) Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(8) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ⅔, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung eine Mehrheit von ¾ erforderlich.
(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese ist allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und die Protokollerstellung führt die/der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung, die/der 2. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung ein/e von der der/dem 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
(2) Die Wahl der/des Vorstandsmitglieder erfolgt durch Handzeichen.
Wird geheime Wahl gewünscht, von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, so muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder Abstimmung über Beschlüsse ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so wird ein 3./4. usw. Wahlgang erforderlich.
(4) Die Vorstandsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
(5) Sie haben sich bei der Abstimmung über die Beschlussfassung ihrer Entlastung der Stimme zu enthalten.
(6) Die Wahl eines nicht anwesenden Mitglieds ist nur dann zulässig, wenn die schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe des Vorstandspostens vorliegt.
(7) Bei Vorstandswahlen kann ein kombiniertes Wahlverfahren durchgeführt werden, in dem neben der Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung auch schriftlich gewählt wird (Briefwahl). Die Einleitung des kombinierten Wahlverfahrens erfolgt durch Vorstandsbeschluss, der durch einfache Mehrheit herbeigeführt werden muss. Den Mitgliedern sind entsprechende Wahlvorschläge durch den amtierenden Vorstand spätestens drei Wochen vor Durchführung der Mitgliederversammlung mitzuteilen (es gilt das Datum des Poststempels der Absendung der Unterlagen). Die Mitglieder können ihr Wahlrecht bis spätestens eine Woche vor Durchführung der Mitgliederversammlung durch Übersendung des vorbereiteten Wahlzettels (es gilt der Zugang des Wahlzettels bei der
Geschäftsstelle) oder durch Teilnahme an der Mitgliederversammlung ausüben. Die Wahlunterlagen werden mit einfachem Brief versandt. Das Ergebnis der Briefwahl ist bei der Wahl in der Mitgliederversammlung dem jeweiligen Stimmergebnis für die einzelnen Mitglieder zuzuschlagen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.
(8) Die Unterlagen über die kombinierte Wahl sind vom Verein zwei Jahre aufzubewahren.
(9) Bei Vorstandswahlen kann darüber hinaus die Stimme eines Mitglieds, welches aus dringendem Grund nicht persönlich an der Wahl teilnehmen kann, in Form einer schriftlichen Vollmacht an ein ordentliches Mitglied übergeben werden.
(10) Einem Mitglied darf lediglich eine weitere Stimme per Vollmacht übertragen werden.
§ 13 Ordnung
(1) Diese Satzung wird durch folgende Ordnungen ergänzt:
a) Grundsatzbeschlüsse
Die Grundsatzbeschlüsse werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Bei Widersprüchen zwischen dieser Satzung und den in Absatz 1 genannten Ordnungen gilt der Inhalt dieser Satzung.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wird.
(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, beim Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an eine wohltätige Organisation, die im Rahmen der Auflösung zu bestimmen ist.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 11. Januar 2013 angenommen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.